Verband

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Satzung

§ 1 Sitz und Name

LANDESVERBAND DER FREIEN THEATER IN

SACHSEN E.V.

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der Freien Theater in Sachsen e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur mit Mitteln der Darstellenden Kunst.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Vertretung der Interessen des Freien Theaters gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltungen,
  • die Durchführung und Organisation landes­- und bundesweiter Tagungen und Informationsveranstaltungen für den Erhalt und den Ausbau von Kunst und Kultur,
  • die Durchführung künstlerischer Veranstaltungen, indem der Verein Theaterveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Theatern selbst realisiert,
  • die Durchführung von Theaterfestivals zur Förderung der Kunst und Kultur für die Allgemeinheit,
  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Verleihung von Förderpreisen für freie Theater.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Einnahmen und Überschüsse vollständig den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können angehören:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Assoziierte Mitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit festem Wohnsitz bzw. Sitz in Sachsen als Freies Theater bzw. freie Theatermacher/in mit professionellem Anspruch Theaterproduktionen erarbeitet.

In Ausnahmefällen können Freie Theater aus anderen Bundesländern auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3­-Mehrheit ordentliches Mitglied werden.

Ordentliche Mitglieder müssen nachgewiesenermaßen im Zeitraum von mindestens vierundzwanzig Monaten vor ihrem Antrag auf Mitgliedschaft unter freien Bedingungen gearbeitet haben, kontinuierliche Theaterarbeit leisten und regelmäßig Vorstellungen anbieten.

Ordentliche Mitgliedermüssen die Satzung des Vereins anerkennen, sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen und regelmäßig Beiträge entrichten.

Natürliche Personen, die Mitglied einer juristischen Person sind, die wiederum Mitglied des Landesverbandes ist, können keine ordentlichen Mitglieder werden und besitzen kein Stimmrecht. Soweit während der Mitgliedschaft der natürlichen Person eine juristische Person, deren Mitglied die natürliche Person ist, dem Landesverband beitritt, erlischt das Stimmrecht der natürlichen Person. Ausnahmen regelt die Mitgliederversammlung auf Antrag.

(3) Assoziierte Mitglieder

Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zwecke des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einer Aufnahme widersprechen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Enden der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet — durch Tod des Mitglieds, — wenn die in §4 aufgeführten Bestimmungen nicht mehr zutreffen,

  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

(2) Ausschluss aus dem Verein

  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4­ Mehrheit der vertretenen ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand im Sinne des § 26 des BGB gehören mindestens 3 und höchstens 7 Vorstandsmitglieder an. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und nach innen. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-­, Gerichts-­, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben.

(2) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

(3) Der Vorstand hat die Sitzungen der Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 21 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt, beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-­ und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Natürliche wie juristische Personen haben nur eine Stimme.

(5) Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6) Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung diskutiert und verabschiedet. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die wesentlich über über den verabschiedeten Haushaltsplan hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

(8) Es ist grundsätzlich möglich, dass ein ordentliches Mitglied sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes ordentliches Mitglied überträgt. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine zusätzliche Stimme übertragen bekommen. Die Stimmübertragung ist der Versammlungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung vom übertragenden Mitglied mit Nennung des beauftragten Mitgliedes schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann sich zur Ausübung der Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen, die als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB mit der Vertretung der Rechtsgeschäfte betraut wird.

(2) Die Berufung einer Geschäftsführung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Die Geschäftsführung ist zur Neutralität gegenüber den Vereinsmitgliedern verpflichtet. Sie unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Die Aufgaben der Geschäftsführung können durch die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4­-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützig anerkannten Verein oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 08.05.2016 in Kraft.